Anlage 1
Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V./Anlage 1
Wahlbestimmungen
1.) zu § 5 Abs.1 Wahl zur möglichen Entsendung in die Arbeitsrechtliche Kommissionder Diakonie Deutschland (ARK DD) gemäß deren Entsendeordnung für die Dienstnehmerseite Abs. 13 Satz 4.
Zur Entsendung werden vorsorglich zur möglichen Benennung der Vertretung bzw. Stellvertretung der Dienstnehmerseite in die ARK DD für den Bereich Ost in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Die Anzahl der gewählten Personen zur Vertretung bzw. Stellvertretung richtet sich nach der Sitzverteilung in der Region Ost. (vgl. Entsendeordnung Dienstnehmerseite vom 17.Oktober 2013)
a) Nach der Ankündigung der Wahl können innerhalb von 4 Wochen von den Mitarbeitervertretungen der Mitgliedseinrichtungen des DWBO Wahlvorschläge,unter Angabe der Erreichbarkeit der Vorgeschlagenen, bei der Geschäftsstelle der AGMV eingereicht werden.
b) Die Geschäftsstelle stellt nach Eingang des Wahlvorschlages unverzüglich die Wählbarkeit kandidierender Personen fest und ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem Unterzeichner des Wahlvorschlages mitzuteilen. Das Einverständnis der Kandidatur des Vorgeschlagenen kann bis einen Tag vor der Erstellung des Gesamtvorschlages erklärt werden.
c) Die Geschäftsstelle stellt drei Wochen vor der Wahl alle gültigen Wahlvorschläge zu je einem Gesamtvorschlag (als Kandidatenlisten) zusammen und führt darin die Vorgeschlagenen in alphabethischer Reihenfolge auf. Art und Ort und der Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben. Die Kandidatenlisten sind den Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen bis 2 Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
d) Am Wahltag muss unmittelbar vor Durchführung der Wahl festgestellt werden, wieviele stimmberechtigte Vertreter der Mitgliedseinrichtungen im DWBO in der Sitzung anwesend sind. Jeder das Stimmrecht der Mitgliedseinrichtung des DWBO ausübende Vertreter erhält für jeden Wahldurchgang einen Stimmzettel mit den zur Wahl stehenden Kandidaten. Auf den Stimmzetteln dürfen höchstens jeweils soviele Namen angekreuzt werden, wie Personen als Vertretung und Stellvertretung zu entsenden sind.
e) Für die Durchführung der Wahlen sind eine Person als Wahlleitung sowie zwei Wahlhelfende zu wählen.
f) Im ersten Wahlgang werden die Personen zur Vertretung zur Entsendung in die ARK DD gewählt. Im zweiten Wahlgang die Stellvertretenden. Es entscheidet die relative Mehrheit*.
g) Die Reihenfolge der zu entsendenden gewählten Personen ergibt sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen. Demnach ist die kandidierende Person mit der höchsten Stimmzahl das erste zu entsendende Mitglied, die mit der nächst niedrigeren Anzahl der Stimmen das zweite Mitglied und so fort.
h) Gleiches gilt auch für die Wahl der Stellvertretenden.
i) Wird die einfache Mehrheit nicht erreicht finden Stichwahlen statt. Die Stichwahl kann unter den beiden mit den höchsten Stimmen (in Ausnahmefall unter drei Kandidierenden) durchgeführt werden.
j) Nach Beendigung des jeweiligen Wahlvorgangs werden durch die Wahlhelfenden die abgegebenen Stimmen unverzüglich ausgezählt und anschließend die Wahlergebnisse durch die Wahlleitung verkündet.
2.) zu § 5 Abs. 2 Wahl zur möglichen Entsendung in die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AK DWBO) gemäß § 7 Abs. 1 ARRO DWBO.
Zur Entsendung werden Dienstnehmervertreter vorsorglich zur möglichen Benennung der Vertretung bzw. Stellvertretung der Dienstnehmerseite in die AK DWBO in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt.
Gewählt werden können nur Personen, die in einer Einrichtung tätig sind, die DWBO- Mitglied ist.
Die Anzahl der gewählten Personen zur Vertretung bzw. Stellvertretung richtet sich nach der Sitzverteilung, die sich aus der Meldung gemäß § 7 Abs. 9 ARRO DWBO ergibt.
Nach der Ankündigung der Wahl können innerhalb von 4 Wochen von den Mitarbeitervertretungen der Mitgliedseinrichtungen des DWBO Wahlvorschläge, unter Angabe der Erreichbarkeit der Vorgeschlagenen, bei der Geschäftsstelle der AGMV eingereicht werden.
a) Die Geschäftsstelle stellt nach Eingang des Wahlvorschlages unverzüglich die Wählbarkeit kandidierender Personen fest und ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem Unterzeichner des Wahlvorschlages mitzuteilen. Das Einverständnis der Kandidatur des Vorgeschlagenen kann bis einen Tag vor der Erstellung des Gesamtvorschlages erklärt werden.
b) Die Geschäftsstelle stellt drei Wochen vor der Wahl alle gültigen Wahlvorschläge zu je einem Gesamtvorschlag (als Kandidatenlisten) zusammen und führt darin die Vorgeschlagenen in alphabethischer Reihenfolge auf. Art und Ort und der Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben. Die Kandidatenlisten sind den Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen bis 2 Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
c) Am Wahltag muss unmittelbar vor Durchführung der Wahl festgestellt werden, wie viele stimmberechtigte Vertreter der Mitgliedseinrichtungen im DWBO in der Sitzung anwesend sind. Jeder das Stimmrecht der Mitgliedseinrichtung des DWBO ausübende Vertreter erhält für jeden Wahldurchgang einen Stimmzettel mit den zur Wahl stehenden Kandidaten. Auf den Stimmzetteln dürfen höchstens jeweils so viele Namen angekreuzt werden, wie Personen als Vertretung und Stellvertretung zu entsenden sind.
d) Für die Durchführung der Wahlen sind eine Person als Wahlleitung sowie zwei Wahlhelfende zu wählen.
e) Im ersten Wahlgang werden die als Dienstnehmervertreter in die AK DWBO zu entsendenden Personen gewählt. Im zweiten Wahlgang die Stellvertretenden. Es entscheidet die relative Mehrheit*.
f) Die Reihenfolge der zu entsendenden gewählten Personen ergibt sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen. Demnach ist die kandidierende Person mit der höchsten Stimmzahl das erste zu entsendende Mitglied, die mit der nächst niedrigeren Anzahl der Stimmen das zweite Mitglied und so fort.
g) Gleiches gilt auch für die Wahl der Stellvertretenden.
h) Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen statt.
i) Nach Beendigung des jeweiligen Wahlvorgangs werden durch die Wahlhelfenden die abgegebenen Stimmen unverzüglich ausgezählt und anschließend die Wahlergebnisse durch die Wahlleitung verkündet.
3.) zu § 5 Abs. 4 Wahl des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft aller Mitarbeitervertretungen im DWBO
Der Vorstand wird nach Abschluss der allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen in geheimer Wahl gewählt.
a) Nach der Ankündigung der Wahl können innerhalb von 8 Wochen von den Mitarbeitervertretungen der Mitgliedseinrichtungen des DWBO Wahlvorschläge,unter Angabe der Erreichbarkeit der Vorgeschlagenen, bei der Geschäftsstelle der AGMV eingereicht werden.
b) Die Geschäftsstelle stellt nach Eingang des Wahlvorschlages unverzüglich die Wählbarkeit der kandidierenden Personen fest und ob die Vorgeschlagenen mit der Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem Unterzeichner des Wahlvorschlages mitzuteilen. Das Einverständnis der Kandidatur des Vorgeschlagenen kann bis einen Tag vor der Erstellung des Gesamtvorschlages erklärt werden.
c) Die Geschäftsstelle stellt drei Wochen vor der Wahl alle gültigen Wahlvorschläge zu je einem Gesamtvorschlag (als Kandidatenliste) zusammen und führt darin die Vorgeschlagenen in alphabethischer Reihenfolge auf. Art und Ort und der Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben. Die Kandidatenliste ist den Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen bis 2 Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
d) Am Wahltag muss unmittelbar vor Durchführung der Wahl festgestellt werden, wieviele stimmberechtigte Vertretende der Mitgliedseinrichtungen im DWBO in der Sitzung anwesend sind. Jeder das Stimmrecht der Mitgliedseinrichtung des DWBO ausübende Vertretende erhält für den Wahldurchgang einen Stimmzettel mit den zur Wahl stehenden Kandidaten. Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens jeweils soviele Namen angekreuzt werden, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
e) Für die Durchführung der Wahlen sind eine Person als Wahlleitung sowie zwei Wahlhelfende zu wählen.
f) Die Reihenfolge der gewählten Personen ergibt sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen. Demnach ist die kandidierende Person mit der höchsten Stimmzahl das erste Mitglied, die mit der nächst niedrigen Anzahl der Stimmen das zweite Mitglied und so fort.
g) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
g) Nach Beendigung des Wahlvorgangs werden durch die Wahlhelfenden die abgegebenen Stimmen unverzüglich ausgezählt und anschließend das Wahlergebnis durch die Wahlleitung verkündet.
Nachwahlen für den Vorstand im Laufe der Legislaturperiode werden entsprechend der Vorstandswahlen durchgeführt.
* Die relative Mehrheit ist ausschlaggebend wenn über mehr als zwei kandidierende Personen abgestimmt wird. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Redaktionelle Änderung der Anlage 1 "Wahlbestimmungen" auf dem Plenum der AGMV DWBO am 7. Juni 2016.