Gemeinsame ständige Einigungsstelle
Seit Anfang 2020 gilt im DWBO die Neufassung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG.EKD). Gemäß § 36a des MVG.EKD sind betriebliche Einigungsstellen zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 MVG.EKD zu bilden.
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat in der Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. geregelt, dass für bestimmte Dienststellen (insbesondere Dienststellen mit nicht mehr als 150 Wahlberechtigten i.S.d. § 8 MVG.EKD) eine sogenannte „gemeinsame ständige Einigungsstelle“ gebildet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RVO.EKBO).
Diese gemeinsame ständige Einigungsstelle ist beim DWBO angesiedelt und kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 RVO.EKBO über die Geschäftsstelle der Schieds- und Schlichtungsstelle angerufen werden.
Details zur Besetzung und Entschädigung der Einigungsstellen entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Bestellung und Entschädigung der Mitglieder der Einigungsstellen nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Weitere Details zum Zuständigkeitsbereich und Verfahren der Einigungsstelle dem MVG.EKD, dem MVG-AG.EKBO und RVO.EKBO. Eine konsolidierte Fassung der Rechtsgrundlagen finden Sie hier.