Nachhaltigkeitsberichtspflicht nach der Coporate Sustainability Reporting Direktive (CSRD)
Die CSRD bringt ein neues Verständnis von Nachhaltigkeit hervor und ermöglicht die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, der von der finanziellen Berichterstattung getrennt ist. Durch die doppelte Wesentlichkeitsanalyse sind Unternehmen verpflichtet, über die finanzielle Sicht (Outside-in-Perspektive) hinaus auch über die nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihres Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt zu berichten.
Um Vergleichbarkeit der Berichte zu ermöglichen, wurde der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eingeführt. Dieser Standard muss von berichtspflichtigen Unternehmen befolgt werden.
Gemäß dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) wird die CSRD ab dem 1. Januar 2024 für das laufende Geschäftsjahr wirksam, zuerst für bilanzierungspflichtige Unternehmen und Organisationen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- 250 Mitarbeitende
- 20 Millionen Euro Bilanzsumme
- 40 Millionen Euro Umsatzerlöse
In den kommenden Jahren wird die Berichtspflicht europaweit auf weitere Unternehmen ausgeweitet. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind auch Unternehmen betroffen, die bisher nicht unter die oben genannten Kriterien fallen. Zudem müssen Mutterkonzerne von Unternehmensgruppen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erstellen, sofern die Kriterien aus Sicht der Konzerngruppe erfüllt sind.
Ab dem Geschäftsjahr 2026 werden börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kleine Kreditinstitute und unternehmenseigene Versicherungen ebenfalls zur Berichterstattung verpflichtet. Daher werden zukünftig nur noch KMU, die nicht kapitalmarktorientiert sind, und Kleinstunternehmen von dieser Pflicht ausgenommen sein. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese Unternehmen indirekt von der CSRD betroffen sein werden, insbesondere durch die Berichterstattungspflichten der größeren Unternehmen im Hinblick auf Wertschöpfungs- und Lieferkettenangaben.
Der Nachhaltigkeitsbericht wird künftig gleichwertig zur Prüfung der Finanzberichterstattung stehen.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2464