Fachkräfte und der Quereinstieg in die stationäre Erziehungshilfe
In der sogenannten stationären Erziehungshilfe gilt ein Fachkräftegebot - aber auch ein Quereinstieg ist möglich.
Zum Schutz von jungen Menschen muss in Einrichtungen, in der Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht oder einen Teil des Tages untergebracht werden oder Unterkunft erhalten, dem Zweck und der Konzeption entsprechendes Personal tätig sein (§ 45 SGB VIII i. V. m. §§ 72 f. SGB VIII – Fachkräftegebot).
Als Fachkräfte gelten staatlich anerkannte Erzieher:innen und staatlich anerkannte Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen sowie gleichgestellte Personen. Darüber hinaus gelten Psycholog:innen und Absolvent:innen anderer erziehungswissenschaftlicher Hochschulstudiengänge mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss als pädagogische Fachkräfte.
Für die Arbeit in der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sind Zusatzqualifikationen erforderlich. Sonderpädagog:innen, Rehabilitationspädagog:innen, Heilpädagog:innen und Heilerziehungspfleger:innen gelten ebenfalls als Fachkräfte, ebenso wie Personen mit Qualifikationen in Behindertenpädagogik, Integrationspädagogik oder Förderpädagogik. Personen mit therapeutischen Zusatzausbildungen nach dem Psychotherapeutengesetz z. B. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:in, Familientherapeut:in, Gestalttherapeut:in, Suchttherapeut:in, Kunsttherapeut:in etc. bezogen auf besondere Problemlagen der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen von Bedeutung sein.
Darüber hinaus ist aber auch ein "Quereinstieg" in die stationäre Erziehungshilfe möglich. Voraussetzung ist eine persönliche und gesundheitliche Eignung sowie eine fachliche Vorbereitung. Unterschieden werden muss dabei zwischen den Personen, die andere pädagogische Qualifikationen und Berufserfahrung vorzuweisen haben (berufsverwandte Ausbildung) wie z. B. Lehrer:innen und denjenigen, die aus anderen (nicht-pädagogischen) Berufsfeldern kommen.
Der Begriff "Quereinsteiger:in" wird in den Ländern unterschiedlich verstanden und ist daher nicht eindeutig der einen oder anderen Personengruppe zuzuordnen. Wir verzichten daher an dieser Stelle auf die Verwendung.
Personen mit berufsverwandte Ausbildung benötigen in der Regel eine Nachqualifizierung (in der Regel 300 Stunden) anhand einer individuellen Bildungsplanung. Diese Personen erfahren zwar keine Gleichstellung mit Erzieher:innen, können aber auf Antrag des Arbeitgebers eingesetzt und auf den Personalschlüssel angerechnet werden. Näheres dazu hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für das Land Berlin und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für das Land Brandenburg geregelt. Da weitere Aspekte wie beispielsweise die Zusammensetzung des jeweiligen Teams eine Rolle spielen, ist es immer eine Entscheidung im Einzelfall auf eine bestimmte Stelle hin.
Eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher ist aus unserer Sicht jedoch empfehlenswert.
Personen mit fachfremden Ausbildungen müssen sowohl in Berlin als auch in Brandenburg eine der anerkannten Ausbildungswege beschreiten, wenn sie in der stationären Erziehungshilfe arbeiten möchten. Ausnahmen können von der Einrichtungsaussicht gewährt werden, wenn z. B. Fortbildungen und Berufserfahrung in dem Arbeitsfeld hinreichend gegeben sind.
Mitarbeiter:innen mit berufsverwandter Ausbildung haben in den letzten Jahren an Bedeutung für die Betreuung über Tag und Nacht gewonnen, da sie wertvolle Erfahrungen und Fertigkeiten aus anderen Berufszweigen einbringen. Da der Einsatz individuell für jede Stelle geprüft wird, lohnt sich die Kontaktaufnahme mit Trägern bzw. Einrichtungen.
Autor: Joachim Decker (Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.)