Damit die Schiedsstelle tätig bzw. in einer Angelegenheit entscheiden kann, müssen folgende Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sein:
Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die das SGB XI eine Entscheidung der Schiedsstelle vorsieht.
Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle, für gemeinsame Einrichtungen für das Land Berlin gem. § 76 SGB XI, unter folgender Anschrift zu stellen:
Schiedsstelle SGB XI
c/o Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
Paulsenstr. 55/56 (PF 44 30 18)
12163 Berlin (14180 Berlin)
Es sind die Antragsgegner im Verfahren vor der Schiedsstelle unter Benennung der jeweiligen Pflegekassen/Arbeitsgemeinschaften bzw. des jeweiligen überörtlichen Sozialhilfeträgers mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
Die Einzelheiten zum Verfahren vor der Schiedsstelle entnehmen Sie bitte der Verordnung Schiedsstelle nach § 76 SGB XI. Die Sitzungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich. Die zuständige Behörde i.S.d. § 76 Abs. 2 S. 6 und S. 4 SGB XI ist die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung. (www.berlin.de/sen/gpg)
Ein Antrag muss folgenden Inhalt haben:
Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung über eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat.
Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darstellen und Angaben zu machen über die verhandelten Inhalte / Gegenstände, über die im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und ist zu begründen unter Vorlage entsprechender Unterlagen.
Der Antrag muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Eine ent-sprechende Vollmacht ist dem Antrag beizufügen, ggf. ist ein Handelsregister-auszug vorzulegen.
Dem Antrag sollen vier Mehrfertigungen beigefügt sein.
Kosten des Schiedsverfahrens
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostenpflichtig. Für das Verfahren der Schiedsstelle wird entsprechend der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Gebühr von mindestens 1000 € bis 5000 € erhoben.